Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der inasys Gesellschaft für Informations- und Analysesysteme mbH
Stand 06.05.2019

1. Geltungsbereich

1) Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und zukünftige vorvertragliche Verhandlungen zwischen der inasys Gesellschaft für Informations- und Analysesysteme mbH (nachfolgend: „inasys“) und deren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung. Ausnahmen hiervon sind nur dann wirksam, wenn sie von inasys schriftlich durch eine für inasys im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragene Person bestätigt sind.

2) Entgegenstehende Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von inasys durch eine im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragene Person ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Dies gilt auch dann, wenn inasys in Kenntnis entgegenstehender Vertragsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt oder auf einen Hinweis des Kunden auf seine entgegenstehenden Vertrags- und Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsabschluss und Leistungsgegenstand
1) Der Vertrag kommt durch das von inasys erstellte Angebot und dessen fristgemäße Annahme durch den Kunden zustande.

2) Die von inasys aufgrund des im Einzelfall zustande gekommenen Vertrages zu erbringenden Leistungen, insbesondere Art, Umfang und Spezifikation sowie Leistungszeitpunkt sowie die dem Kunden obliegenden Zahlungspflichten werden nach Annahme des Angebotes durch den Kunden von inasys in einer Auftragsbestätigung zusammengefasst.

3) Die Beschaffenheit und Funktionalität der von inasys gemäß den vertraglichen Vereinbarungen geschuldeten Leistungen wird abschließend durch die in dem jeweiligen vom Kunden angenommenen Angebot enthaltene Leistungsbeschreibung geregelt. Andere Dokumente, insbesondere dem Angebot anliegende Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, etc., sind nur dann Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung, wenn auf sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich Bezug genommen wird. Garantien bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch eine im Handelsregister als für inasys vertretungsberechtigt eingetragene Person.

4) Der Kunde kann nachträglich Änderungen des Vertrages, insbesondere der Leistungsbeschreibung, vorschlagen (Change-Request). Hierbei ist das in den nachfolgenden Absätzen 5 bis 8 dieser Ziff. 2 geregelte Verfahren einzuhalten.

5) Ein Änderungsvorschlag ist inasys schriftlich mitzuteilen. inasys wird diesen Änderungsvorschlag innerhalb einer angemessenen Frist prüfen und dem Kunden entweder ein schriftliches Angebot zur Änderung der Leistungsbeschreibung (Änderungsangebot), oder ein An- gebot zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie oder sonstiger Maßnahmen zur weiteren Bearbeitung des Änderungsvorschlages unterbreiten, oder den Änderungsvorschlag ablehnen.

6) Für die Durchführung der Prüfung des Änderungsvorschlages kann inasys eine angemessene Vergütung und den Ersatz der Aufwendungen, die inasys billigerweise zur Durchführung der Prüfung machen durfte, verlangen.

7) Die Änderung wird erst dann wirksam, wenn der Kunde das Änderungsangebot innerhalb der darin geregelten Annahmefrist annimmt. Eine Ablehnung des Änderungsangebotes hat der Kunde inasys unverzüglich mitzuteilen. Die vereinbarten Änderungen werden nach Annahme des Änderungsangebotes durch den Kunden von inasys in einer Änderungsbestätigung zusammengefasst.

8) inasys teilt dem Kunden mit dem Änderungsangebot insbesondere mit, welche Mehrkosten aus der vorgeschlagenen Änderung resultieren und welche Auswirkungen die vorgeschlagene Änderung auf den Leistungszeitraum und auf die ursprünglich geplanten Liefer- und Leistungstermine hat.

3. Modalitäten der Leistung

1) inasys führt die vereinbarten Leistungen grundsätzlich selbst aus, kann aber bei Bedarf auch Dritte (Subunternehmer) mit der Ausführung beauftragen.

2) inasys ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen vorzunehmen.

3) Die Fälligkeit der von inasys geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien.

4) Vereinbaren die Vertragsparteien nach Zustandekommen des Vertrages Änderungen des Vertrages oder erbringt der Kunde die ihm im Einzelfall obliegenden vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht oder treten sonstige Umstände ein, die inasys an der Einhaltung des Leistungstermins und der Leistungserbringung hindern, ohne dass inasys diese Umstände zu vertreten hat, verschiebt sich der Leistungstermin in angemessenem Umfang zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die durch diese Verzögerungen entstehenden Mehrkosten und sonstigen Nachteile trägt der Kunde, soweit er die Verzögerungen zu vertreten hat.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

1) Der Kunde unterstützt inasys bei der Vertragserfüllung im erforderlichen Umfang, indem er z.B. fachlich ausreichend qualifizierte Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt und an Spezifikationen, Tests, Abnahmen usw. mitwirkt. Der Kunde gewährt inasys unmittelbar und/oder durch Datenfernübertragung Zugang zu der von ihm genutzten Hard- und Software. Seine wesentlichen Belange sind hierbei zu wahren, wobei inasys insbesondere die Datenschutzvorschriften beachtet.

2) Der Kunde erbringt seine Mitwirkung unentgeltlich und erhält hierfür von inasys keinen Aufwendungsersatz. Soweit kein technisch leichter Zugang durch Telekommunikationseinrichtungen möglich oder zugelassen ist, trägt der Kunde die hierdurch verursachten Aufwendungen, insbesondere die für inasys entstehenden Mehrkosten.

3) Den Kunden treffen bezüglich aller Leistungen und Lieferungen von inasys Untersuchungs- und Rügepflichten entsprechend § 377 HGB. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, jede ihm zur Nutzung überlassene Software und jedes von inasys bereitgestellte Softwareupdate auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit für den vorgesehenen Zweck zu testen, bevor er mit der produktiven Nutzung des Programms oder des Softwareupdates beginnt.

4) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, gehen die hieraus resultierenden Nachteile, insbesondere Terminverzögerungen und Mehrkosten, zu seinen Lasten.

5) Der Kunde trifft angemessene Vorsorge für den Fall, dass die ihm zur Nutzung überlassenen Programme ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z.B. durch Datensicherung, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse, Dokumentation von Fehlern usw.

6) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner für inasys und stellt sicher, dass dieser für inasys während deren üblicher Geschäftszeiten (Montags bis Freitags von 09:00 Uhr bis 17.00 Uhr außer an bundeseinheitlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester, es sei denn im jeweiligen Vertrag oder dessen Leistungsbeschreibung ist etwas Abweichendes vereinbart) per E-Mail und telefonisch erreichbar ist. Der Kunde teilt inasys die entsprechenden Kontaktdaten eines Ansprechpartners mit. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, selbst die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Entscheidungen mit verbindlicher Wirkung für den Kunden zu treffen oder die erforderlichen Entscheidungen durch eine entscheidungsberechtigte Person unverzüglich herbeizuführen.

5. Vertragslaufzeit

1) Die Laufzeit und die Kündigung des Vertrages bestimmen sich vorrangig nach den zwischen inasys und dem Kunden hierüber vertraglich getroffenen Vereinbarungen.

2) Wenn keine vertragliche Vereinbarung über die Laufzeit des Vertrages geschlossen wird, gilt der jeweilige Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

3) Ist ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wer- den.

4) Ist ein Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, haben weder der Kunde noch inasys das Recht, den Vertrag innerhalb dieser Mindestlaufzeit des Vertrages zu kündigen. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, wenn er nicht mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.

5) Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund für beide Vertragsparteien bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beider- seitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Fristsetzung ist nur aus den in § 323 Abs. 2 BGB genannten Gründen entbehrlich. Der danach zur Kündigung Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, kündigen.

6) Jede Kündigung ist schriftlich gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei zu erklären; die elektronische Form genügt zur Wahrung der Schriftform nicht.

6. Vergütung/Vergütungsanpassung

1) Die vom Kunden für die Lieferungen und Leistungen von inasys zu zahlenden Vergütungen sowie deren Fälligkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Ist im Vertrag keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen worden, so gilt die bei inasys übliche Vergütung für Lieferungen oder Leistungen dieser Art als vereinbart.

2) inasys darf die jeweils in einem Vertrag vereinbarte Vergütung insgesamt oder für einzelne Vergütungsbestandteile nach schriftlicher Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum nächsten Quartalsbeginn, bei Vereinbarung einer bestimmten Laufzeit (Ziff. 5 Abs. 4) erstmals zum Ende dieser bestimmten Laufzeit, maximal um 4 % in Bezug auf die jeweilige Lieferung oder Leistung erhöhen, sofern diese Erhöhung gegenüber allen Kunden von inasys erfolgt, die gleichartige Lieferungen oder Leistungen von inasys beziehen. Nach einer Erhöhung der Vergütung darf eine weitere Erhöhung für den jeweiligen Vergütungsbestandteil frühestens 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung vorgenommen werden. Im Falle einer Erhöhung von mehr als 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung für den jeweiligen Vergütungsbestandteil kann der Kun- de den betroffenen Vertrag schriftlich mit einer Frist von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Ankündigung zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigen. In diesem Zeitraum bleiben die bisherigen Preise unverändert.

7. Zahlungsbedingungen

1) Die vom Kunden geschuldete Vergütung ist vierzehn Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

2) Leistet der Kunde trotz Fälligkeit nicht, stehen inasys ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Hier- von unberührt bleibt § 288 Abs. 2 BGB. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

3) Eine Aufrechnung des Kunden gegen die Zahlungsansprüche von inasys ist nur mit dem Kunden gegen inasys zustehenden Forderungen möglich, die entweder unbestritten sind oder deren Bestand rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ebenfalls nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen.

8. Haftung

1) inasys haftet für Schäden und vergebliche Aufwendungen nur, soweit diese auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch inasys, ihre gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

2) Wird eine wesentliche Vertragspflicht lediglich leicht fahrlässig durch inasys, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt, ist die Haftung von inasys auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

3) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Summe der vom Kunden während eines Kalenderjahres nach Maßgabe des jeweils von dem Schadensereignis betroffenen Vertrages zu zahlenden Vergütungen (Jahresvergütungsvolumen) den maximalen vorhersehbaren vertragstypischen Schaden im Sinne des vorhergehenden Absatzes 3) bildet.

4) inasys haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

5) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt. Gleiches gilt für Ansprüche aus der Verletzung von Garantien sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Gewährleistung

1) Gewährleistung für Software, die dem Kunden gegen eine einmalig zu zahlende Vergütung auf Dauer überlassen wird, für begleitende Softwaredokumentation, für dem Kunden bereit gestellte Softwareupdates (gemeinsam „Kaufsoftware“) und für Software und Softwarebestandteile, die von inasys individuell für den Kunden entwickelt wird/werden („Individualsoftware“) leistet inasys nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gewähr:

1.1) Für Kauf- und Individualsoftware leistet inasys auf der Grundlage der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Beschaffenheit (Ziff. 2 Absatz 3)) nach den kaufrechtlichen Regelungen des BGB Gewähr, soweit in den Unterabsätzen 1.2 bis 1.4 nichts Abweichendes geregelt ist.

1.2) Bei nachgewiesenen Sach- und Rechtsmängeln leistet inasys dem Kunden dadurch Nacherfüllung, dass inasys nach ihrer Wahl entweder dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Beseitigung des Mangels kann insbesondere durch die Bereitstellung von Softwareupdates und/oder Änderungen der Konfiguration oder dadurch erfolgen, dass inasys dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Workaround zur Umgehung des Mangels).

1.3) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Unterabsätzen 1.2 und 1.3 beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Lieferung der vertragsgegenständlichen Kauf- oder Individualsoftware. Die Verjährungsfrist wird, wenn inasys das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis inasys das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kunden mitteilt oder diesem gegenüber die Nacherfüllung für abgeschlossen erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

1.4) Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Nachlieferungen oder Workarounds zur Umgehung des Mangels gilt Unterabsatz 1.3 entsprechend.

1.5) Erbringt inasys nach einer Mangel- oder Fehlermeldung des Kunden Leistungen zur Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann inasys eine angemessene Vergütung und den Ersatz der Aufwendungen, die inasys billigerweise zur Durchführung der Prüfung machen durfte, verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Fehler oder Mangel nicht nachweisbar ist oder nicht inasys zuzuordnen ist.

2) Für Software, die dem Kunden auf Zeit überlassen wird, für die begleitende Softwaredokumentation und für alle Softwareupdates hierfür leistet inasys auf der Grundlage der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Beschaffenheit (Ziff. 2. Absatz 3)) entsprechend der Absatz 1) Unterabsätze 1.2 bis Ziff. 1.5 Gewähr. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

3) Für sonstige Leistungen, deren Gegenstand insbesondere die Softwarewartung, Software- pflege, Softwareintegration, Systemintegration, Datenmigration, IT-Beratung, Durchführung von Schulungen oder das Projektmanagement sein kann, leistet inasys auf der Grundlage der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Beschaffenheit (Ziff. 2. Absatz 3) nach den Vorschriften des Dienstvertragsrechts des BGB Gewähr. Hiervon abweichend gelten für Sach- und Rechtsmängel von im Rahmen dieser Leistungen gelieferter Software und Softwareupdates die Bestimmungen in Absatz 1) Unterabsätze 1.1 bis 1.5 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag die außerordentliche Kündigung des betroffenen Vertrages nach Ziff. 5 Abs. 5) tritt.

4) Gemeinsame Bestimmungen für jegliche Gewährleistung nach den Abs. 1) bis 3):

4.1) Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen haftet inasys im Rahmen der Gewährleistung bei allen Leistungs- und Vertragsarten nur nach Maßgabe von Ziff. 7.

4.2) Erfüllt der Kunde die ihm gemäß Ziff. 4 Abs. 3) obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten nicht oder nicht rechtzeitig, leistet inasys für die betroffene Lieferung oder Leistung kein Gewähr.

10. Geheimhaltung und Datenschutz

1) inasys und der Kunde sind verpflichtet, die ihnen während der Durchführung der zwischen ihnen abgeschlossenen Verträge zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, streng vertraulich zu behandeln und ihre Mitarbeiter/-innen entsprechend zu verpflichten. Ebenso vertraulich zu behandeln sind die Inhalte der Verträge. Vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und ausdrücklich nur für die vertraglich geregelten Zwecke verwendet werden. Diese Verpflichtungen gelten auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

2) inasys und der Kunde sind verpflichtet, die überlassenen bzw. zur Kenntnis genommenen Daten weder für eigene Zwecke außerhalb der Geschäftsbeziehung zum Kunden zu verarbeiten oder zu nutzen noch an Dritte weiterzugeben, es sei denn die andere Partei erteilt hierzu ihre Zustimmung.

3) Erhaltene oder zur Kenntnis genommene personenbezogene Daten werden von inasys und dem Kunden nur im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. inasys und der Kunde sind insbesondere verpflichtet, die Bestimmungen, der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten und einzuhalten.

4) Gesetzliche Auskunftspflichten bleiben unberührt.

11. Schlussbestimmungen

1) Änderungen oder Ergänzungen oder Aufhebungen des zwischen inasys und dem Kunden zustande gekommenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform gilt auch für eine Vereinbarung, durch die das Schriftformerfordernis selbst geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, eine entgegen- stehende Vereinbarung ist nichtig.

2) Die Übertragung von Rechten aus einem zwischen inasys und dem Kunden geschlossenen Vertrag durch den Kunden auf Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung von inasys wirksam.

3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmung dasjenige, was dem gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für die zwischen inasys und dem Kunden geschlossenen Verträge.

4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern aus oder im Zusammen- hang mit den Verträgen, für die diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten, ist Bonn.
Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragsparteien gehalten einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch, ggf. unter Hinzuziehung fachkundiger Dritter, durchzuführen.

5) Für die Rechtsbeziehungen zwischen inasys und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.